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StRGO

§ 7 Ministerratsvorlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/7#abs-1 (1) Zum Entwurf jeder Ministerratsvorlage gibt das federführende Staatsministerium zunächst der Staatskanzlei und den betroffenen Ressorts Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist (Ressortanhörung). Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit oder dann zulässig, wenn mit der Vorlage kein Beschluss des Ministerrats erstrebt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/7#abs-2 (2) Sind in der Ressortanhörung Meinungsverschiedenheiten deutlich geworden, sollen die beteiligten Ressorts zunächst versuchen, sich gegenseitig zu verständigen. Verbliebene Differenzen sind dem Ministerrat erst zu unterbreiten, wenn auch ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den betroffenen Staatsministern erfolglos geblieben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/7#abs-3 (3) Die abgestimmten Ministerratsvorlagen müssen den Mitgliedern der Staatsregierung rechtzeitig vor der Ministerratssitzung zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/7#abs-4 (4) Die Beauftragten der Staatsregierung sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz sind bei allen thematisch einschlägigen Vorhaben frühzeitig zu beteiligen. Ihre Haltung ist in der Ministerratsvorlage darzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/7#abs-5 (5) In den jeweils nach abgeschlossener Ressortanhörung erstellten Ministerratsvorlagen ist darzustellen

1. der Anlass der Behandlung im Ministerrat,

2. der Sachverhalt einschließlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und Ziele, etwaiger Alternativen, der politischen und fachlichen Bedeutung der Thematik sowie der Folgenabschätzung,

3. die Haltung der Ressorts und der Staatskanzlei einschließlich etwaiger Differenzpunkte, die auch nach dem Verfahren nach Abs. 2 verblieben sind,

4. die Haltung von betroffenen Verbänden, Organisationen und Bürgern zur Thematik, soweit bekannt oder erhoben,

5. der Beschlussvorschlag des federführenden Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/7#abs-6 (6) Die Folgenabschätzung nach Abs. 5 Nr. 2 umfasst – je nach Thematik – in der Regel

1. aussagekräftige Kostenprognosen für den Staat betreffend Haushaltsmittel und Stellen in Bezug auf den laufenden Staatshaushalt und den Finanzplanungszeitraum, für die Kommunen, die mittelbare Staatsverwaltung sowie die Wirtschaft und die Bürger – bezüglich neuer Informationspflichten auf der Grundlage des Standard-Kosten-Modells –,

2. Aussagen zu etwaigen Konnexitätsverpflichtungen nach Art. 83 Abs. 3, 6 und 7 der Verfassung,

3. Aussagen zur etwa entstehenden Bürokratiebelastung für den Staat – etwa Auswirkungen auf den Umfang der Verwaltungsaufgaben, elektronische Verwaltung – und für die Betroffenen, etwa hinsichtlich Genehmigungs-, Anzeige- und Informationspflichten,

4. Aussagen zu Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Energieverbrauch, Nachhaltigkeit, Demographie oder ähnliche thematisch einschlägige Fragen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/7#abs-7 (7) Die Vorlagen sind mit geleisteter und mitgescannter Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Staatsregierung in das elektronische Dokumentenmanagementsystem Ministerrat einzustellen. Die Archivierung des Originals der Vorlage obliegt dem federführenden Staatsministerium.

§ 6 § 8