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StRGO

§ 6 Kollegialaufgaben des Ministerrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/6#abs-1 (1) Der Staatsregierung als Kollegialorgan (Ministerrat) bleiben alle Aufgaben vorbehalten, die ihr durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. Der Ministerrat entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministern in ressortübergreifenden Fragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/6#abs-2 (2) Der Ministerrat entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:

1. Landes- und Bundesrecht

a) Gesetzentwürfe,

b) Verordnungen der Staatsregierung,

c) Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung,

d) Stellungnahmen zu Volksbegehren,

e) Stellungnahmen Bayerns im Plenum des Bundesrats,

f) Vorlagen der Staatsregierung an den Landtag,

2. Personalangelegenheiten

a) der bayerischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, soweit die Staatsregierung als Kollegialorgan zuständig ist,

b) Genehmigung der Dienstverträge angestellter Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen oder Einrichtungen, sofern deren Stellung einem Amt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes entspricht,

3. Maßnahmen nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auf Vorschlag der Staatsministerien, die nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für Finanzen und für Wirtschaft zuständig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/6#abs-3 (3) Der Ministerpräsident kann Angelegenheiten von politischer Bedeutung jederzeit vor den Ministerrat bringen. Jeder Staatsminister kann dem Ministerpräsidenten weitere Gegenstände zur Beratung im Ministerrat vorschlagen. Angelegenheiten von herausgehobener Bedeutung soll der zuständige Staatsminister dem Ministerrat zur Kenntnis bringen, bevor er über die Angelegenheit abschließend entscheidet.

§ 5 § 7