Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung
StRGO§ 12 Niederschrift
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/12#abs-1 (1) Über die Ministerratssitzungen wird eine Ergebnisniederschrift aufgenommen, die vom Ministerpräsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Auf Verlangen eines Mitglieds der Staatsregierung ist seine abweichende Haltung zu einem Gegenstand der Beschlussfassung in der Niederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/12#abs-2 (2) Der Entwurf der Niederschrift wird allen Mitgliedern der Staatsregierung übermittelt. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied der Staatsregierung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang gegenüber der Staatskanzlei schriftlich Einwendungen erhebt. In Zweifelsfällen ist die Angelegenheit dem Ministerrat zur Entscheidung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/12#abs-3 (3) Der Inhalt der Niederschrift darf grundsätzlich nur an die Amtschefs und Ministerialdirektoren der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie an jeweils eine weitere von ihnen bestimmte Stelle weitergegeben werden.