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§ 11 StRGO (Bayern) — Beschlussfähigkeit, Mehrheitsprinzip

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Staatsregierung anwesend ist. Er entscheidet mit Mehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.