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# § 8 StNeuzG (Brandenburg) — Geschäftsführung

Stift-Neuzelle-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung sowie Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung liegt beim Stiftungsrat.

(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen. Die Geschäftsführung vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihr gegenüber wird die Stiftung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Stiftungsrates vertreten.

(3) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

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Zitiervorschlag: § 8 StNeuzG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StNeuzG/8

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