Gesetze / Landesrecht Bayern / Studienkollegordnung

StKO

§ 5 Kollegforum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/5#abs-1 (1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Dozentinnen und Dozenten und Studierenden kann ein Kollegforum eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/5#abs-2 (2) Das Kollegforum besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs als vorsitzendem Mitglied, zwei Dozentinnen oder Dozenten und zwei Studierenden. Die Dozentinnen und Dozenten werden von der Dozentenkonferenz, die Studierenden von einer Wahlversammlung gewählt, in die jeder Schwerpunktkurs zwei Sprecherinnen oder Sprecher entsendet. Die Studierenden müssen verschiedener Nationalität sein. Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs hat kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/5#abs-3 (3) Die Sitzungen des Kollegforums sind nicht öffentlich. Das Kollegforum kann von der Leiterin oder dem Leiter einberufen werden. Das Kollegforum ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/5#abs-4 (4) Die Beschlüsse des Kollegforums stellen eine Entscheidungshilfe für die Leiterin oder den Leiter des Studienkollegs dar.

§ 4 § 6