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StKO

§ 6 Aufnahme in das Studienkolleg

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/6#abs-1 (1) Die Bewerbung um Aufnahme in das Studienkolleg Univ. ist an die Universität zu richten, an der die Bewerberin oder der Bewerber das Studium aufnehmen wollen. Die Bewerbung um Aufnahme in das Studienkolleg FH ist an dieses direkt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet jeweils die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/6#abs-2 (2) Die Aufnahme in das Studienkolleg und das Vorrücken in das 1. Semester des Studienkollegs setzen voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

1. Vorbildungsnachweise vorlegt, die nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für das angestrebte Studium an einer Universität oder an einer Fachhochschule anerkannt sind,

2. an einer Universität des Freistaates Bayern die Immatrikulation für das angestrebte Studium beantragt hat und von dieser dem Studienkolleg Univ. zugewiesen worden ist oder an einer Fachhochschule des Freistaates Bayern die Immatrikulation für das angestrebte Studium beantragt hat,

3. die Aufnahmeprüfung am Studienkolleg bestanden hat und

4. von der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Technischen Universität München, der Universität der Bundeswehr München oder der Hochschule Coburg als Studierende oder Studierender des Studiengangs „Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber“ immatrikuliert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/6#abs-3 (3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen, die das Studienkolleg abnimmt. Sie kann zweimal wiederholt werden. Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Aufnahmeprüfung ohne ausreichende Entschuldigung, gilt die Prüfung als nicht bestanden und die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs entscheidet über die Möglichkeit zum Wiederholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/6#abs-4 (4) In der Aufnahmeprüfung müssen alle Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die mindestens dem Niveau B1+/B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) entsprechen und damit die Gewähr bieten, dass sie mit Erfolg am Unterricht im Studienkolleg teilnehmen können. Bewerberinnen und Bewerber, die dem Studienkolleg FH oder den Kursen T, M und W am Studienkolleg Univ. zugewiesen sind, haben außerdem den Nachweis ausreichender Grundkenntnisse im Fach Mathematik zu erbringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/6#abs-5 (5) Soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, kann ein Vorkurs (vgl. Anlage 1 oder 2) eingerichtet werden. In den Vorkurs können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die auf der Grundlage einer am Studienkolleg abgelegten Aufnahmeprüfung deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GeR nachgewiesen haben. Der Vorkurs kann nicht wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/6#abs-6 (6) Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung am Studienkolleg wird auf Grundlage der in der Prüfung erbrachten Leistungen getroffen. Bestanden ist die Aufnahmeprüfung nur dann, wenn nach dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung ein erfolgreicher Besuch des Studienkollegs zu erwarten ist. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/6#abs-7 (7) Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn ein dem gewählten Studiengang entsprechender Schwerpunktkurs nicht eingerichtet ist. Die Aufnahme kann ferner abgelehnt werden, wenn der Besuch eines Studienkollegs aus den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 7 oder 8 genannten Gründen endete. Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn Bewerberinnen und Bewerber zweimal die Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nicht bestanden haben oder wenn ihnen zweimal das Vorrücken in das zweite Semester eines Studienkollegs versagt worden ist.

§ 5 § 7