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§ 5 StKO (Bayern) — Kollegforum

Studienkollegordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Dozentinnen und Dozenten und Studierenden kann ein Kollegforum eingerichtet werden.

(2) Das Kollegforum besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs als vorsitzendem Mitglied, zwei Dozentinnen oder Dozenten und zwei Studierenden. Die Dozentinnen und Dozenten werden von der Dozentenkonferenz, die Studierenden von einer Wahlversammlung gewählt, in die jeder Schwerpunktkurs zwei Sprecherinnen oder Sprecher entsendet. Die Studierenden müssen verschiedener Nationalität sein. Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs hat kein Stimmrecht.

(3) Die Sitzungen des Kollegforums sind nicht öffentlich. Das Kollegforum kann von der Leiterin oder dem Leiter einberufen werden. Das Kollegforum ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.

(4) Die Beschlüsse des Kollegforums stellen eine Entscheidungshilfe für die Leiterin oder den Leiter des Studienkollegs dar.