Gesetze / Landesrecht Bayern / Studienkollegordnung

StKO

§ 4 Studierende

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/4#abs-1 (1) Die Studierenden haben sich die nötigen Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Studienkolleg kann die Verwendung bestimmter Lernmittel im Unterricht anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/4#abs-2 (2) Das Recht der Universität oder Fachhochschule, an der die Studierenden immatrikuliert sind, eigene Ordnungsmaßnahmen neben Ordnungsmaßnahmen des Studienkollegs zu verhängen, bleibt unberührt.

§ 3 § 5