Gesetze / Landesrecht Bayern / Studienkollegordnung
StKO§ 3 Entsprechende Anwendung von Bestimmungen
Stand: 25.08.2026
Die §§ 2 bis 6, 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 und 6, §§ 18a, 19 Abs. 2 bis 4, §§ 20, 23 bis 26, 28 Abs. 1, §§ 31 bis 42, 43 Abs. 2 und § 45 der Bayerischen Schulordnung gelten entsprechend. Dabei treten am Studienkolleg an die Stelle
der Lehrkräfte die Dozenten,
der Schülerinnen und Schüler die Studierenden,
der Erziehungsberechtigten die Studierenden,
des Schulforums das Kollegforum,
der Klassenkonferenz die Kurskonferenz,
der Lehrerkonferenz die Dozentenkonferenz. Den Lehr- und Lernmittelausschuss bilden die Fachbetreuer unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs.