nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 StKO (Bayern) — Entsprechende Anwendung von Bestimmungen

Studienkollegordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 2 bis 6, 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 und 6, §§ 18a, 19 Abs. 2 bis 4, §§ 20, 23 bis 26, 28 Abs. 1, §§ 31 bis 42, 43 Abs. 2 und § 45 der Bayerischen Schulordnung gelten entsprechend. Dabei treten am Studienkolleg an die Stelle

der Lehrkräfte die Dozenten,

der Schülerinnen und Schüler die Studierenden,

der Erziehungsberechtigten die Studierenden,

des Schulforums das Kollegforum,

der Klassenkonferenz die Kurskonferenz,

der Lehrerkonferenz die Dozentenkonferenz. Den Lehr- und Lernmittelausschuss bilden die Fachbetreuer unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs.