Gesetze / Steueridentifikationsnummerverordnung
StIdV§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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