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# § 10 StIKoVetV — Sitzungen der Kommission

StIKoVet-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßigen Abständen statt. Die Sitzungen sollen in der Regel als Präsenzsitzungen stattfinden. Sie können auf Vorschlag des Vorsitzes, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, auch als Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen stattfinden.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.

(3) Der Vorsitz beruft die Kommission ein und stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. Die Mitglieder können Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.

(4) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder einverstanden sind. Das Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen nachrichtlich.

(5) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, unterrichtet es unverzüglich das zu seiner Vertretung bestimmte Mitglied und die Geschäftsstelle.

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Zitiervorschlag: § 10 StIKoVetV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StIKoVetV/10

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