Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung
StGÜZV§ 5
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StG%C3%9CZV/5#abs-1 (1) Abweichend von § 4 Absatz 1 können die Landkreise die ihnen als zuständige Behörde im Sinne des § 75 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegenden Aufgaben auf Antrag durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung teilweise oder vollständig auf amtsfreie Gemeinden oder Ämter übertragen, wenn eine effektive Aufgabenwahrnehmung und die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung gewährleistet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StG%C3%9CZV/5#abs-2 (2) Neben den Landkreisen und kreisfreien Städten als unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Entgegennahme von Anträgen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StG%C3%9CZV/5#abs-3 (3) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Sonderaufsichtsbehörde. Der Umfang des Weisungsrechtes ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Einzelnorm