nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 StGÜZV (Brandenburg)

Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 können die Landkreise die ihnen als zuständige Behörde im Sinne des § 75 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegenden Aufgaben auf Antrag durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung teilweise oder vollständig auf amtsfreie Gemeinden oder Ämter übertragen, wenn eine effektive Aufgabenwahrnehmung und die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung gewährleistet sind.

(2) Neben den Landkreisen und kreisfreien Städten als unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Entgegennahme von Anträgen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig.

(3) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Sonderaufsichtsbehörde. Der Umfang des Weisungsrechtes ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 5 StGÜZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StG%C3%9CZV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
