Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission
StGrenzVtrAUTGArt 3
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGrenzVtrAUTG/3#abs-1 (1) Die Regierung des Landes Bayern wird ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGrenzVtrAUTG/3#abs-2 (2) Die Regierung des Landes Bayern kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.