Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission
StGrenzVtrAUTGArt 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGrenzVtrAUTG/3#abs-1 (1) Die Regierung des Landes Bayern wird ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung
1.
Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach österreichischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,
2.
Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGrenzVtrAUTG/3#abs-2 (2) Die Regierung des Landes Bayern kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.