Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 289 Allgemeine Anpassung
Stand: 10.06.2019
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.
Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBStand: 10.06.2019
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.