Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsforstengesetz
StFoGArt. 4 Jagd, Fischerei
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/4#abs-1 (1) Der Bayerischen Staatsforsten steht auf den ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Grundflächen in Eigenjagdrevieren das Jagdausübungsrecht, in Gemeinschaftsjagdrevieren die Stellung als Jagdgenossin und in Angliederungsgenossenschaften als Angliederungsgenossin zu. Die Jagd ist vorbildlich auszuüben. Dies umfasst u. a. den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands, der insbesondere eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt sowie die Berücksichtigung der sonstigen landeskulturellen Erfordernisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/4#abs-2 (2) Die Bayerische Staatsforsten übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus. Soweit sie das Jagdrecht selbst ausübt, hat sie dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine jagdpachtfähige verantwortliche Person gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) zu benennen. Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nichtverpachteten Eigenjagdrevieren neben dem Personal der Bayerischen Staatsforsten als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Abgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/4#abs-3 (3) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Ausübung der Fischereirechte.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 4 StFoG →
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