Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

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Art 7 Verantwortlicher Revierinhaber

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/7#abs-1 (1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdrevier zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Revierinhaber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/7#abs-2 (2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJagdG), so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinn des Abs. 1 Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/7#abs-3 (3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn und solang der Revierinhaber aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes längere Zeit verhindert ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/7#abs-4 (4) Mitpächter oder mehrere für ein Jagdrevier verantwortliche Personen im Sinn des Abs. 2 haben auf Verlangen der Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdrevier betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.

Art 6 Art 8