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# Art 4 StFoG (Bayern) — Jagd, Fischerei

Staatsforstengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bayerischen Staatsforsten steht auf den ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Grundflächen in Eigenjagdrevieren das Jagdausübungsrecht, in Gemeinschaftsjagdrevieren die Stellung als Jagdgenossin und in Angliederungsgenossenschaften als Angliederungsgenossin zu. Die Jagd ist vorbildlich auszuüben. Dies umfasst u. a. den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands, der insbesondere eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt sowie die Berücksichtigung der sonstigen landeskulturellen Erfordernisse.

(2) Die Bayerische Staatsforsten übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus. Soweit sie das Jagdrecht selbst ausübt, hat sie dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine jagdpachtfähige verantwortliche Person gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) zu benennen. Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nichtverpachteten Eigenjagdrevieren neben dem Personal der Bayerischen Staatsforsten als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Abgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Ausübung der Fischereirechte.

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Zitiervorschlag: Art 4 StFoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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