Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsforstengesetz

StFoG

Art 2 Errichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/2#abs-1 (1) Die Bayerische Staatsforsten ist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/2#abs-2 (2) Die Bayerische Staatsforsten ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Forstwirtschaftsbetrieb. Sie hat ihren Sitz in Regensburg.

Art 1 Art 3