Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsforstengesetz
StFoGArt. 1 Gesetzeszweck
Stand: 25.08.2026
Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße und ist daher gemäß Art. 18 des Waldgesetzes für Bayern – BayWaldG – vorbildlich zu bewirtschaften. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Aufgabe der vorbildlichen Bewirtschaftung des Staatswaldes von der unmittelbaren Staatsverwaltung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu übertragen sowie deren sonstige Aufgaben und die Organisation festzulegen. Die Anstalt trägt die Bezeichnung „Bayerische Staatsforsten“.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 1 StFoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 19.1368Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 20.232Zitiert von 4
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 29.10.2020 – Vf. 22-VII-20
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