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Art 2 StFoG (Bayern) — Errichtung

Staatsforstengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Staatsforsten ist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern errichtet.

(2) Die Bayerische Staatsforsten ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Forstwirtschaftsbetrieb. Sie hat ihren Sitz in Regensburg.