Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsforstengesetz

StFoG

Art 16 Finanzierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/16#abs-1 (1) Die Bayerische Staatsforsten deckt ihren Aufwand, der aus der Erfüllung ihrer Aufgaben und weiteren Geschäfte entsteht, aus den erwirtschafteten Erträgen; für die Erfüllung besonderer Gemeinwohlleistungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 nimmt die Bayerische Staatsforsten an allgemeinen und projektbezogenen Finanzierungs- und Förderprogrammen nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 4 BayWaldG teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/16#abs-2 (2) Die Bayerische Staatsforsten soll angemessene Rücklagen bilden. Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der erzielte Jahresüberschuss, nach Rücklagenbildung und Steuer, an den Freistaat Bayern abzuführen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/16#abs-3 (3) Die Bayerische Staatsforsten darf für Investitionen und zur Umschuldung Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Eigenkapitals aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Aufnahme weitergehender Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/16#abs-4 (4) Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine höhere Kreditaufnahme zulassen.

Art 15 Art 17