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# Art 17 StFoG (Bayern) — Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

Staatsforstengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Bayerischen Staatsforsten richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Aufwendungen und Erträge für besondere Gemeinwohlleistungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 sind von den übrigen Aufgaben und weiteren Geschäften rechnungsmäßig getrennt zu erfassen und nachzuweisen.

(2) Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres, wenn durch Satzung nichts anderes bestimmt wird. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen anzupassen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Mit der Abschlussprüfung wird die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz verbunden.

(4) Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme von Art. 65, 88 bis 104 und 111 keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 17 StFoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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