Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsforstengesetz
StFoGArt 13 Satzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/13#abs-1 (1) In der Satzung der Bayerischen Staatsforsten können die Aufgaben und Geschäfte, die Vertretungs- und sonstigen Rechtsverhältnisse, Aufbau und Organisation der Anstalt, ihre Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung sowie sonstige die Bayerische Staatsforsten betreffende Fragen im Rahmen der Gesetze geregelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/13#abs-2 (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/13#abs-3 (3) Erlass sowie Änderungen der Satzung sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.