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StFoG

Art 13 Satzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/13#abs-1 (1) In der Satzung der Bayerischen Staatsforsten können die Aufgaben und Geschäfte, die Vertretungs- und sonstigen Rechtsverhältnisse, Aufbau und Organisation der Anstalt, ihre Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung sowie sonstige die Bayerische Staatsforsten betreffende Fragen im Rahmen der Gesetze geregelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/13#abs-2 (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/13#abs-3 (3) Erlass sowie Änderungen der Satzung sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

Art 12 Art 14