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Art 13 StFoG (Bayern) — Satzung

Staatsforstengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Satzung der Bayerischen Staatsforsten können die Aufgaben und Geschäfte, die Vertretungs- und sonstigen Rechtsverhältnisse, Aufbau und Organisation der Anstalt, ihre Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung sowie sonstige die Bayerische Staatsforsten betreffende Fragen im Rahmen der Gesetze geregelt werden.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Erlass sowie Änderungen der Satzung sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.