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StFoG

Art 14 Kapitalausstattung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/14#abs-1 (1) Das Grundkapital der Bayerischen Staatsforsten wird in der Satzung festgelegt. Das Grundkapital wird durch Sacheinlage des im Weg der Ausgliederung gemäß Art. 5 übernommenen Vermögens geleistet. Daneben erhält die Bayerische Staatsforsten entbehrliche, betrieblich nicht notwendige Grundstücke aus dem Grundstockvermögen im Wert von bis zu 10 Mio. EUR als zusätzliche Einlage. Soweit der Wert des übernommenen Vermögens die Höhe des Grundkapitals übersteigt, ist der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFoG/14#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern stattet die Bayerische Staatsforsten in erforderlichem Umfang mit liquiden Mitteln aus.

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