Gesetze / Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung

StFachAngAusbV

§ 14 Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StFachAngAusbV%202023/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,
2.
Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,
3.
steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,
4.
die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,
5.
den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,
6.
Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,
7.
Steuererklärungen vorzubereiten und
8.
steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StFachAngAusbV%202023/14#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StFachAngAusbV%202023/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten.

§ 13 § 15