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# § 14 StFachAngAusbV 2023 — Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“

Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,

- 2. Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,

- 3. steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,

- 4. die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,

- 5. den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,

- 6. Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,

- 7. Steuererklärungen vorzubereiten und

- 8. steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 StFachAngAusbV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StFachAngAusbV%202023/14

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