Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 20 W 53/18Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 161 StBerG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/161#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/161#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.