Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

§ 119 § 121