Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Stand: 01.08.2022
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 120 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.06.1980 – 1 BvR 697/77Buchführungsprivileg der steuerberatenden BerufeZitiert von 61
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 120 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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