Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 18.06.1980 – 1 BvR 697/77Buchführungsprivileg der steuerberatenden BerufeZitiert von 47
1 Entscheidung zu § 120 StBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.