Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 10 Übermittlung von Daten
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/10#abs-1 (1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/10#abs-2 (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 10 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.10.2006 – VII R 17/05Lohnsteuerhilfeverein: Verlangen einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für den künftigen Beratungsstellenleiter vor Eintragung einer Beratungsstelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.02.2013 – AnwZ (Brfg) 68/12Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes
- BGH, 10.08.2001 – RiSt (R) 1/00
- BFH, 02.12.1992 – X B 12/92
- FG Münster, 17.12.2021 – 4 K 1605/19 StB
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 – 2 K 3023/03 StB
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2003 I S. 2645
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 10 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 10 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.