Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 10 Übermittlung von Daten
Stand: 01.08.2022
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- BGH, 21.02.2013 – AnwZ (Brfg) 68/12Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes
- BGH, 10.08.2001 – RiSt (R) 1/00
- BFH, 02.12.1992 – X B 12/92
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 – 2 K 3023/03 StB
- LG Münster, 30.03.2004 – 7 a StL 11/03
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/10#abs-1 (1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/10#abs-2 (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.