Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 52 Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/52#abs-1 (1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/52#abs-2 (2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, dem Schwerpunktthema und Fallstudien. Wahlfächer können angeboten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/52#abs-3 (3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehrveranstaltungen zum Schwerpunktthema sind stets fächerübergreifend zu gestalten.

§ 51 § 53