Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 51 Studienfächer und Gesamtstunden
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/51#abs-1 (1) Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindestunterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind der Anlage 11 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Studienzielen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/51#abs-2 (2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 2 200 Unterrichtsstunden.