Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 30 Übungen
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/30#abs-1 (1) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen in der fachtheoretischen Ausbildung besteht aus Übungen. Ein Teil der Übungen ist fächerübergreifend zu gestalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/30#abs-2 (2) Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben. In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/30#abs-3 (3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffgliederungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen werden.