Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 29 Unterrichtsfächer und Gesamtstunden

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/29#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. Die zu unterrichtenden Fächer und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Ausbildungszielen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/29#abs-2 (2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden.

§ 28 § 30