Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 19 E-Klausuren

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/19#abs-1 (1) Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise mittels elektronischer Geräte erbracht werden (E-Klausuren).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/19#abs-2 (2) E-Klausuren können elektronisch bewertet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/19#abs-3 (3) Bei E-Klausuren, die ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/19#abs-4 (4) Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach Abschluss der E-Klausur muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.

§ 18 § 20