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# § 19 StBAPO 2022 — E-Klausuren

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise mittels elektronischer Geräte erbracht werden (E-Klausuren).

(2) E-Klausuren können elektronisch bewertet werden.

(3) Bei E-Klausuren, die ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.

(4) Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach Abschluss der E-Klausur muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.

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Zitiervorschlag: § 19 StBAPO 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/19

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