Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/45#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/45#abs-2 (2) Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die Summe aus
Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/45#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/45#abs-4 (4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.