Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 1977

§ 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/12#abs-1 (1) Abweichungen von den Unterrichts- und Studienplänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den Lehrplänen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Koordinierungsausschuß (§ 50) vor der Abweichung zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/12#abs-2 (2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der Ausbildungsteilabschnitte und der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/12#abs-3 (3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/12#abs-4 (4) Während der Ausbildung des mittleren Dienstes darf Urlaub zu Erholungszwecken nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Während der Ausbildung des gehobenen Dienstes ist der Anspruch auf Urlaub zu Erholungszwecken anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen an den Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Urlaubsanspruch angerechnet; dies gilt auch für die Ausbildung des mittleren Dienstes.

§ 11 § 13