Gesetze / Steueroasen-Abwehrverordnung
StAbwV§ 2 Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 5. Oktober 2021 (ABl. C 413 I vom 12.10.2021, S. 3) als nicht kooperativ genannt:
Änderungsverlauf
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15.12.2023 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 375)
BGBl. 2023 I Nr. 375
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2413)
BGBl. 2022 I S. 2413
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.