Gesetze / Steueroasen-Abwehrgesetz
StAbwG§ 12 Gesteigerte Mitwirkungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StAbwG/12?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Der Steuerpflichtige hat über die nach § 90 der Abgabenordnung bestehenden Mitwirkungspflichten hinaus eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die gesteigerte Mitwirkungspflicht umfasst die in den folgenden Absätzen geregelten Verpflichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StAbwG/12?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsvorgänge im Sinne des § 7 folgende Aufzeichnungen zu erstellen:
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres zu erstellen und an die örtlich zuständige Finanzbehörde sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 138a der Abgabenordnung erfüllt sind, dem Bundeszentralamt für Steuern, zu übermitteln. Daneben sind die Aufzeichnungen auf Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 6 und 7 der Abgabenordnung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StAbwG/12?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Nach Aufforderung der zuständigen Finanzbehörde hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gemäß Absatz 2 an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Personen, zu denen Geschäftsvorgänge im Sinne des § 7 bestehen, außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. § 95 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
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