Gesetze / Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

SpurVerkErprG

§ 1 Versuchsanlage des Bundes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpurVerkErprG/1#abs-1 (1) Zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr der Bundeseisenbahnen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine Versuchsanlage als Bundeseisenbahnanlage. Die Versuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sondervermögens "Deutsche Bundesbahn".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpurVerkErprG/1#abs-2 (2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch eine Benutzungsordnung.

§ 2