nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 SpurVerkErprG — Versuchsanlage des Bundes

Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr der Bundeseisenbahnen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine Versuchsanlage als Bundeseisenbahnanlage. Die Versuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sondervermögens "Deutsche Bundesbahn".

(2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch eine Benutzungsordnung.

---

Zitiervorschlag: § 1 SpurVerkErprG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpurVerkErprG/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
