Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-1 (1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-2 (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort "Wetter" beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-3 (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den Buchstaben "K" führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-4 (4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen mindestens einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-5 (5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen.
Änderungsverlauf
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1617)
BGBl. 2017 I S. 1617
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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