Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-1 (1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-2 (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort "Wetter" beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-3 (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den Buchstaben "K" führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-4 (4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen mindestens einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/7#abs-5 (5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen.

§ 6a § 8