Gesetze / Sprengstoffgesetz

SprengG

§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/47a#abs-1 (1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/47a#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

§ 47 § 47b