§ 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/33c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die zuständige Behörde von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Dritter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/33c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bestehen Einwände gegen die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, übermitteln die obersten Landesbehörden diese Einwände dem Bundesministerium des Innern und der nach § 36 Absatz 4b bestimmten zentralen Stelle. Diese unterrichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und die Einwände gegen die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/33c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verlangt die Europäische Kommission auf der Grundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die Aufhebung oder Änderung einer getroffenen Maßnahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 33c neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 33c geändert durch Artikel 232 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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