§ 33a Bestimmungen des Europäischen Rechts über die Marktüberwachung; Unterrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/33a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Marktüberwachung richtet sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/33a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet die Europäische Kommission jährlich über die Maßnahmen der Marktüberwachung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die zuständigen Stellen der Länder durchgeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/33a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet bei mangelhaften Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen
Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle teilt der Europäischen Kommission insbesondere mit, ob der Mangel auf eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Anforderungen, auf eine falsche Anwendung harmonisierter Normen oder auf Mängel dieser harmonisierten Normen zurückzuführen ist.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 33a aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
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