Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 6 Wahlvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/6#abs-1 (1) Der Sprecherausschuß wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/6#abs-2 (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/6#abs-3 (3) In Betrieben, deren Sprecherausschuß aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/6#abs-4 (4) Zur Wahl des Sprecherausschusses können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch von mindestens drei leitenden Angestellten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig leitenden Angestellten genügt die Unterzeichnung durch zwei leitende Angestellte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig leitende Angestellte.